Der Beschwerdeführer beantragt weiter festzustellen, dass die Untersuchungsbehörde rechtswidrig den Ausschluss der Verteidigung anlässlich der Haftverhandlung vom 18. August 2000 verlangt habe. Da er sich zur Begründung auch hier auf Art. 39 Abs. 3 VStrR beruft, welcher im Falle der Verhaftung hinter einen gestützt auf Art. 58 Abs. 2 VStrR bewilligten Ausschluss des Verteidigers zurückzutreten hat, ist die Rüge unbegründet (vgl. E. 2c des bereits erwähnten Urteils).