Inwiefern die spätere Nichtübergabe die Rechte des Beschwerdeführers hätte beeinträchtigen können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu sehen, nachdem nach Ablauf der Ausschlussdauer der unbeaufsichtigte Verkehr mit dem Verteidiger möglich war und ihn dieser wenn nötig direkt über seine Rechte belehren konnte. 2.- Der Beschwerdeführer beantragt weiter festzustellen, dass die Untersuchungsbehörde rechtswidrig den Ausschluss der Verteidigung anlässlich der Haftverhandlung vom 18. August 2000 verlangt habe.