Die Anklagekammer zieht in Erwägung: ____________________________________ 1.- Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass seine Einvernahme vom Sonntag, 20. August 2000, rechtswidrig erfolgt sei; diese sei für nichtig zu erklären. Zur Begründung führt er an, er sei erstmals bei seiner Verhaftung am 16. August 2000 vernommen worden; bei seiner zweiten Einvernahme am 20. August 2000 sei ihm das ihm gemäss Art. 39 Abs. 3 VStrR zustehende Recht, dass sein Verteidiger zugegen sei, verweigert worden. Diese Rüge ist unbegründet, es kann dazu auf das Urteil der Anklagekammer vom 19. Oktober 2000 verwiesen werden (E. 2c).