Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2000 wurde der Beschuldigte, vorläufig befristet bis zum 30. August 2000, wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Am 31. August 2000 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2000. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde von M.________ vom 4. September 2000 wies die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 21. September 2000 ab, soweit sie darauf eintrat. M.________ wurde am 16. August 2000 dem für die Untersuchung zuständigen Beamten polizeilich zugeführt, als Beschuldigter einvernommen und vorläufig festgenommen.