Am 16. August 2000 wurde M.________ durch das Zollinspektorat Zürich-Flughafen wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Art. 74 ZG) und die Mehrwertsteuerverordnung (Art. 77 MWStV) sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 15 VStrR) und des Abgabebetruges (Art. 14 VStrR) vorläufig festgenommen und als Beschuldigter einvernommen. Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2000 wurde der Beschuldigte, vorläufig befristet bis zum 30. August 2000, wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.