{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-55-2000_2001-03-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=6&from_date=25.02.2001&to_date=16.03.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=58&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-03-2001-8G-55-2000&number_of_ranks=262", "Checksum": "745fa64aa98142741a247168e1806aad"}, "Scrapedate": "2025-09-12", "Num": ["8G.55/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.03.2001 8G.55/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 14.03.2001 8G.55/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 14.03.2001 8G.55/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "12.09.2025 21:53:07", "Checksum": "25d8a1f8d4fa9733eb9a23e0e5d313d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.03.2001 8G.55/2000\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\n[AZA 0/2]\n8G.55/2000/hev\nANKLAGEKAMMER\n*************************\nSitzung vom 14. März 2001\nEs wirken mit: Bundesrichter Corboz, Präsident der\nAnklagekammer, Bundesrichter Nay, Raselli und Gerichtsschreiber\nKüng.\n---------\nIn Sachen\nM.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain Maurice Dreifuss, c/o Hodgskin Dreifuss Hog & Partner, Bahnhofstrasse 24, Zürich,\ngegen\nEidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Beschwerdegegnerin,\nbetreffend\nrechtswidrige Amtshandlungen; hat sich ergeben:\nA.- Am 16. August 2000 wurde M.________ durch das Zollinspektorat Zürich-Flughafen wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Art. 74 ZG) und die Mehrwertsteuerverordnung (Art. 77 MWStV) sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 15 VStrR) und des Abgabebetruges (Art. 14 VStrR) vorläufig festgenommen und als Beschuldigter einvernommen. Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 18. August 2000 wurde der Beschuldigte, vorläufig befristet bis zum 30. August 2000, wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Am 31. August 2000 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2000. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde von M.________ vom 4. September 2000 wies die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 21. September 2000 ab, soweit sie darauf eintrat.\nM.________ wurde am 16. August 2000 dem für die Untersuchung zuständigen Beamten polizeilich zugeführt, als Beschuldigter einvernommen und vorläufig festgenommen.\nWeitere Einvernahmen erfolgten, als er in Untersuchungshaft versetzt worden war. Ein erster Kontakt mit seinem Verteidiger, der bis dahin richterlich von einer Teilnahme ausgeschlossen worden war, wurde M.________ erstmals am Montag, 21. August 2000 erlaubt. Bei den bis zu diesem Zeitpunkt durch den zuständigen Untersuchungsbeamten durchgeführten Einvernahmen wurde er nicht auf das Recht hingewiesen, die Aussage verweigern zu dürfen.\nB.- Mit Beschwerden im Sinne von Art. 27 VStrR vom 22. August und 4. September 2000 an die Eidgenössische Zollverwaltung stellte M.________ verschiedene Rechtsbegehren; am 10. September 2000 reichte er bei derselben Amtsstelle eine weitere Beschwerde gegen Amtshandlungen der Zolluntersuchungsbehörden ein.\nDie Oberzolldirektion wies die drei Beschwerden mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 ab, soweit sie darauf eintrat.\nC.- Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2000 wendet sich M.________ gegen diesen Beschwerdeentscheid an die Anklagekammer des Bundesgerichts.\nDie Oberzolldirektion beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\nDie Anklagekammer zieht in Erwägung:\n____________________________________\n1.- Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass seine Einvernahme vom Sonntag, 20. August 2000, rechtswidrig erfolgt sei; diese sei für nichtig zu erklären.\nZur Begründung führt er an, er sei erstmals bei seiner Verhaftung am 16. August 2000 vernommen worden; bei seiner zweiten Einvernahme am 20. August 2000 sei ihm das ihm gemäss Art. 39 Abs. 3 VStrR zustehende Recht, dass sein Verteidiger zugegen sei, verweigert worden.\nDiese Rüge ist unbegründet, es kann dazu auf das Urteil der Anklagekammer vom 19. Oktober 2000 verwiesen werden (E. 2c). Die Nichtübergabe eines Schreibens des Verteidigers (betreffend Belehrung des Beschwerdeführers über die ihm zustehenden Rechte) war während des Ausschlusses des Verteidigers nicht zu beanstanden (erwähntes Urteil, E. 2d). Inwiefern die spätere Nichtübergabe die Rechte des Beschwerdeführers hätte beeinträchtigen können, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu sehen, nachdem nach Ablauf der Ausschlussdauer der unbeaufsichtigte Verkehr mit dem Verteidiger möglich war und ihn dieser wenn nötig direkt über seine Rechte belehren konnte.\n2.- Der Beschwerdeführer beantragt weiter festzustellen, dass die Untersuchungsbehörde rechtswidrig den Ausschluss der Verteidigung anlässlich der Haftverhandlung vom 18. August 2000 verlangt habe.\nDa er sich zur Begründung auch hier auf Art. 39 Abs. 3 VStrR beruft, welcher im Falle der Verhaftung hinter einen gestützt auf Art. 58 Abs. 2 VStrR bewilligten Ausschluss des Verteidigers zurückzutreten hat, ist die Rüge unbegründet (vgl. E. 2c des bereits erwähnten Urteils). Zudem wurde der durch den Haftrichter bewilligte Ausschluss des Verteidigers von der Haftverhandlung durch den Beschwerdeführer nicht innert drei Tagen mit Beschwerde angefochten, weshalb darauf ohnehin nicht eingetreten werden kann.\n3.- Sodann beantragt der Beschwerdeführer, diejenigen Einvernahmeprotokolle für nichtig zu erklären, bei denen er nicht vorgängig ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die untersuchenden Beamten ihn auf sein Aussageverweigerungsrecht hätten hinweisen müssen.\nDie Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, den Beschwerdeführer nicht entsprechend informiert zu haben, ist aber der Auffassung, dass sie namentlich aufgrund der einschlägigen Verfahrensbestimmungen dazu nicht verpflichtet gewesen sei.\na) Das Recht des Beschuldigten zu schweigen beziehungsweise das Recht, sich zur Sache nicht äussern zu müssen, ist unbestritten. Es ist als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt und wurde bisher aus\nArt. 4 aBV hergeleitet (\nBGE 121 II 273 E. 3a;\n109 Ia 166 E. 2b;\n106 Ia 7 E. 4). Eine ausdrückliche Garantie, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, enthält\nArt. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II (SR 0.103. 2). Ferner leiten Lehre und Rechtsprechung das Recht des Beschuldigten, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, aus\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK ab ("}