34 BStP), und durch die von ihnen angezeigten angeblichen Straftaten wurden sie nicht direkt geschädigt. Dies behaupten sie denn auch zu Recht nicht (vgl. Beschwerden S. 2 Ziff. 2), denn die blosse Anzeigeerstattung genügt hiefür nicht. Folglich sind sie zur Beschwerde nicht legitimiert. 3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 156 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von je Fr. 1'000.-- anzusetzen. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.