und Y.________ wenden sich innert der Frist von fünf Tagen gemäss Art. 217 BStP an die Anklagekammer des Bundesgerichts und führen Beschwerde im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP. Sie verzichten ausdrücklich "auf das Stellen von formellen Anträgen" (Beschwerden S. 2 Ziff. 4). Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen. 2.- Jedermann hat das Recht, Vergehen, die von Bundes wegen verfolgt werden, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen ( Art. 100 Abs. 1 und 2 BStP). Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird ( Art. 100 Abs. 3 BStP; in Kraft seit 1. Januar 2002). Gemäss Art.