_, 2. Y.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, betreffend Nichtanhandnahmeverfügung (Stimmenfang, Wahlbestechung), zieht die Anklagekammer in Erwägung: 1.- a) X.________ und Y.________ vom "Bund der Steuerzahler" reichten am 17. Februar 2002 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft gegen Elmar Ledergerber, SP-Stadtrat und heute Stadtpräsident von Zürich, sowie gegen die Veranstalter eines "Vote-In" zur Uno-Abstimmung eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf Wahlbestechung gemäss Art. 281 StGB und Stimmenfang gemäss Art. 282bis StGB ein. Die Bundesanwaltschaft erliess am 14. Mai 2002 eine Nichtanhandnahmeverfügung. b) X.________ und Y.______