1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Behörden des Kantons Zürich ihre Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der Erwin Kessler zur Last gelegten strafbaren Handlungen anerkannt haben. 2. Das Gesuch wird, soweit darauf einzutreten ist, als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Mai 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: