Diese Anerkennung sei erfolgt, weil die Untersuchung im Kanton Thurgau noch vor Durchführung der neuen Verhandlung vor Bezirksgericht Bülach vom 28. Mai 2003 abgeschlossen worden sei (act. 7). Damit ist der Gerichtsstand durch die Behörden des Kantons Zürich anerkannt und nicht mehr streitig, weshalb das Gesuch als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann. 3. Es ist nicht ersichtlich, ob der Gesuchsteller rechtzeitig vor der Einreichung seines Gesuches von der Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Kantons Zürich Kenntnis erhalten hat. Folglich ist auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten. Demnach erkennt die Kammer: