1. Soweit der Gesuchsteller beantragt, innerhalb des Kantons Zürich sei die Bezirksanwaltschaft Bülach für zuständig zu erklären, ist darauf nicht einzutreten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts befasst sich nur mit interkantonalen Gerichtsstandskonflikten und bezeichnet deshalb nur den Kanton, der für die strittige Angelegenheit zuständig ist (Art. 351 StGB). Ist der Gerichtsstand innerhalb eines Kantons streitig, so ist er nicht von der Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern von der zuständigen oberen kantonalen Behörde, in der Regel der Staatsanwaltschaft, festzulegen.