B. Erwin Kessler wendet sich mit Eingabe vom 15. April 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es sei der Kanton Zürich, d.h. die Bezirksanwaltschaft Bülach, berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schliesst sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2003 diesem Antrag Erwin Kesslers an (act. 5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sich mit Eingabe vom 5. Mai 2003 vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (act. 7). Die Kammer zieht in Erwägung: