3. Gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB wird wegen qualifizierter Geiselnahme mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft, wer damit droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln. Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ist es von vornherein unerheblich, ob dieser Tatbestand eventuell auf den Überfall in Meisterschwanden zur Anwendung gelangen könnte, denn die Tat ist mit einer geringeren Mindeststrafe bedroht als der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 4. Aus den genannten Gründen ist das Gesuch gutzuheissen. Demnach erkennt die Kammer: