Seine Handschellen hätten später durch die Polizei gelöst werden müssen. Der Überfall habe über eine Stunde gedauert (act. 1 S. 2; Beilage 5 zu act. 1 S. 2/3; Beilage 9 zu act. 6 S. 8 und 12). Bei dieser Verdachtslage ist davon auszugehen, dass die Täter die wehrlosen Eltern und überdies auch noch deren Kinder während der Dauer einer Stunde über das für ihre Absicht erforderliche Mass hinaus in Angst und Schrecken versetzt und damit richtiggehend terrorisiert haben könnten. Es liegt in rechtlicher Hinsicht nahe, den Fall deshalb unter dem Gesichtswinkel der grausamen Behandlung der Geschädigten im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu prüfen.