Grausam ist die Behandlung, wenn dem zum Widerstand unfähigen Opfer besondere physische oder psychische Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck, die Beraubung des Opfers, nicht erfordert (Urteil 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 1d; BGE 119 IV 49 S. 52 zur grausamen Vergewaltigung; Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, Art. 184 N 14 f.). Zu prüfen ist, ob die Beschuldigten im Fall im Kanton Schwyz diesen qualifizierten Tatbestand erfüllt haben könnten.