Art. 140 Ziff. 4 StGB wird wegen qualifizierten Raubes mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft, wer das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Grausam ist die Behandlung, wenn dem zum Widerstand unfähigen Opfer besondere physische oder psychische Leiden zugefügt werden, die der vom Täter verfolgte Zweck, die Beraubung des Opfers, nicht erfordert (Urteil 6S.531/2000 vom 27. Dezember 2000, E. 1d; BGE 119 IV 49 S. 52 zur grausamen Vergewaltigung;