1 Abs. 2 StGB die Behörden des Kantons Schwyz, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, zuständig seien (act. 1 S. 4/5). Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz geltend, während beim Fall in Meisterschwanden ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie eine qualifizierte Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB in Frage kämen, sei beim Fall in Pfäffikon die Verdachtslage auf einen weniger schweren Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB beschränkt; folglich sei gemäss der Regel von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Kanton Aargau, wo die mit der schwereren Strafe bedrohte Tat verübt worden sei, für zuständig zu erklären (act. 6 S. 2/3). 2. Gemäss