Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage ist von der Verdachtslage auszugehen, wie sie sich nach den Akten im Zeitpunkt des Entscheids durch die Anklagekammer darbietet ( BGE 116 IV 83 E. 2 mit Hinweis). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt sich auf den Standpunkt, dass in beiden Fällen zur Hauptsache ein Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und damit dieselbe strafbare Handlung in Frage komme, weshalb gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Behörden des Kantons Schwyz, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, zuständig seien (act. 1 S. 4/5).