1. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig ( Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird ( Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage ist von der Verdachtslage auszugehen, wie sie sich nach den Akten im Zeitpunkt des Entscheids durch die Anklagekammer darbietet ( BGE 116 IV 83 E. 2 mit Hinweis).