B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wendet sich mit Eingabe vom 11. April 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Schwyz zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2003, in Abweisung des Gesuches seien die Behörden des Kantons Aargau zur gesamten Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 6). Die Kammer zieht in Erwägung: