Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist unbekannt. Deshalb kann nicht geprüft werden, inwieweit eine Kaution in Höhe von 100'000 Franken den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer allfälligen Flucht abhalten könnte. Unter den gegebenen Umständen vermag auch eine Schriftensperre keine ausreichende Gewähr dafür zu bieten, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens in der Schweiz verbleibt. e) Die Auslieferungshaft erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig. 3.- Es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe das vorliegende Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst (Art.