Da Fluchtgefahr besteht, muss nicht weiter geprüft werden, wie es sich mit der Verdunkelungsgefahr verhält. d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Anwesenheit im Strafverfahren könne auch durch mildere Massnahmen - etwa die Auflage einer angemessenen Kaution und eine Schriftensperre - sichergestellt werden. Seine Ehefrau sei in der Lage, eine Lebensversicherung zu beleihen und so etwa 100'000 Franken als Sicherheit aufzubringen (Beschwerde S. 4 unten). Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist unbekannt.