Seine Verbindung zu Z.________, wo er erst seit Februar 2001 ständig wohnt, schliesst nicht aus, dass er sich mit seiner Ehefrau, die ihn in der Haft besucht hat und deshalb offenbar mobil ist, ins Ausland absetzt, zumal er dorthin gute Verbindungen besitzt und über Konti im Ausland verfügen könnte (Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2001 S. 7). Unter den gegebenen Umständen ist Fluchtgefahr zu bejahen. Da Fluchtgefahr besteht, muss nicht weiter geprüft werden, wie es sich mit der Verdunkelungsgefahr verhält.