_ keinen Einfluss und in der Gesellschaft keine Funktion gehabt habe, - dass der Beschwerdeführer die C._________ gekauft habe und vom 22. Februar bis 13. November 2000 Präsident von deren Verwaltungsrat gewesen sei, weshalb er im Jahre 1998 in keiner Funktion für die Gesellschaft tätig gewesen sei, - und dass sich aus einem Handelsregisterauszug vom 1. Dezember 2000 ergebe, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt überhaupt keine Funktion bekleidet habe. Diese Vorbringen sind nicht geeignet darzulegen, dass der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben werden müsste.