vgl. auch BGE 117 IV 359 E. 2). b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Ausführungen im Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2001 seien weitgehend offenkundig aktenwidrig. Selbst wenn sie zutreffend wären, schlössen sie eine Beteiligung des Beschwerdeführers an irgendwelchen Straftaten offenkundig aus. Es fehle mithin schon an einem hinreichenden Tatverdacht, der eine Auslieferungshaft rechtfertigen könnte.