47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (sogenannter Alibibeweis, Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit oder aus anderen Gründen die Anordnung anderer sichernder Massnahmen als genügend erscheint, wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen ( Art. 50 Abs. 1 IRSG) oder sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 51 Abs. 1 IRSG); ferner ist die Auslieferungshaft aufzuheben, wenn die Auslieferung abgelehnt wird oder der ersuchende Staat den Auszuliefernden nicht fristgerecht übernimmt ( Art.