Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2.- a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel ( BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn der Verfolgte voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet ( Art. 47 Abs. 1 lit.