54 IRSG nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 26. Juli 2001 gegen ihn einen Auslieferungshaftbefehl. b) X.________ erhebt Beschwerde nach Art. 48 Abs. 2 IRSG gegen den Auslieferungshaftbefehl. Er beantragt, der Auslieferungshaftbefehl vom 26. Juli 2001 und damit die Auslieferungshaft seien aufzuheben. Eventuell seien der Auslieferungshaftbefehl und die Auslieferungshaft gegen Auflage einer angemessenen Kaution und einer Schriftensperre aufzuheben. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.