und C.________ gutgläubige Kapitalanleger in vorgefasster Absicht betrogen bzw. deren anvertraute Gelder in Millionenhöhe treuwidrig verwendet zu haben. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2001 sowie eines am 24. Juli 2001 von Interpol Wiesbaden übermittelten Begehrens beauftragte das Bundesamt für Justiz am 24. Juli 2001 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit der Festnahme von X.________. Die Festnahme erfolgte am 25. Juli 2001 in Zug. Nachdem X.________ mit einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 26. Juli 2001 gegen ihn einen Auslieferungshaftbefehl.