{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-47-2001_2001-08-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=04.08.2001&to_date=23.08.2001&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=140&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-08-2001-8G-47-2001&number_of_ranks=252", "Checksum": "4eb9500c9f3d7f4f1405ac653cf500ff"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["8G.47/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.08.2001 8G.47/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 14.08.2001 8G.47/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 14.08.2001 8G.47/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:56:20", "Checksum": "2abd991296a70caa836f658fc04c7808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.08.2001 8G.47/2001\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n\nc) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Verdunkelungs- und Fluchtgefahr. Er sei seit 1. Januar 1982 in Z.________ gemeldet und habe seit dem 1. Februar 2001 mit seiner an psychischem Rheuma leidenden, aber nun nicht mehr bettlägerigen Ehefrau den Wohnsitz von Deutschland dorthin verlegt (Stellungnahme S. 2).\nEs ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, der sich einer vereinfachten Auslieferung widersetzt, in Deutschland eine erhebliche Freiheitsstrafe droht. Seine Verbindung zu Z.________, wo er erst seit Februar 2001 ständig wohnt, schliesst nicht aus, dass er sich mit seiner Ehefrau, die ihn in der Haft besucht hat und deshalb offenbar mobil ist, ins Ausland absetzt, zumal er dorthin gute Verbindungen besitzt und über Konti im Ausland verfügen könnte (Haftbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2001 S. 7). Unter den gegebenen Umständen ist Fluchtgefahr zu bejahen.\nDa Fluchtgefahr besteht, muss nicht weiter geprüft werden, wie es sich mit der Verdunkelungsgefahr verhält.\nd) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Anwesenheit im Strafverfahren könne auch durch mildere Massnahmen - etwa die Auflage einer angemessenen Kaution und eine Schriftensperre - sichergestellt werden. Seine Ehefrau sei in der Lage, eine Lebensversicherung zu beleihen und so etwa 100'000 Franken als Sicherheit aufzubringen (Beschwerde S. 4 unten).\nDie finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist unbekannt. Deshalb kann nicht geprüft werden, inwieweit eine Kaution in Höhe von 100'000 Franken den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer allfälligen Flucht abhalten könnte.\nUnter den gegebenen Umständen vermag auch eine Schriftensperre keine ausreichende Gewähr dafür zu bieten, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens in der Schweiz verbleibt.\ne) Die Auslieferungshaft erweist sich unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismässig.\n3.- Es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe das vorliegende Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP), weshalb auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2.- Es werden keine Kosten erhoben.\n3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.\n--------- Lausanne, 14. August 2001\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:"}