5. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Eine Gerichtsgebühr wird in Fällen der vorliegenden Art nur erhoben, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). Die vorliegende Beschwerde erscheint in weiten Teilen als offensichtlich haltlos. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind deshalb erfüllt. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.