Das Bundesamt für Justiz weist zu Recht darauf hin, dass eine solche private Firma keine legalen Möglichkeiten hätte, den Beschwerdeführer notfalls mit Gewalt an einer Flucht zu hindern (angefochtene Verfügung S. 5). Dass dieser Vorschlag nicht in Betracht kommt, zeigen schon die Ausführungen in der Beschwerde selber, wonach die Überwachungsfirma gegebenenfalls "die Polizei alarmieren und sie an den Fliehenden heranführen" müsste. Auch gemeinsam sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht geeignet, ihn an einer Flucht zu hindern.