1 S. 10 lit. d) kommt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage, da es von vornherein voraussetzt, dass bei der betroffenen Person keine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Verfehlt ist schliesslich der Vorschlag des Beschwerdeführers, sich durch eine spezialisierte Überwachungsfirma überwachen zu lassen (vgl. act. 1 S. 10 lit. e). Das Bundesamt für Justiz weist zu Recht darauf hin, dass eine solche private Firma keine legalen Möglichkeiten hätte, den Beschwerdeführer notfalls mit Gewalt an einer Flucht zu hindern (angefochtene Verfügung S. 5).