4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer wie schon im ersten Verfahren vor der Anklagekammer, es seien verschiedene Ersatzmassnahmen zu prüfen (act. 1 S. 2). Zur Frage der Kaution (vgl. act. 1 S. 9 lit. a) kann auf das bereits im früheren Entscheid der Anklagekammer Gesagte verwiesen werden, dem nichts beizufügen ist (Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 S. 7). In Bezug auf die Hinterlegung der Reisepässe verweist der Beschwerdeführer selber auf die Möglichkeit, solche fälschen zu lassen (vgl. act. 1 S. 9 lit.