3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein natürliches Interesse daran, sich während des Auslieferungsverfahrens zur Verfügung der schweizerischen Behörden zu halten. Es stelle für ihn absolut keine Option dar, den Rest seines Lebens in einem Versteck unter falscher Identität zu verbringen (act. 1 S. 7/8). Wie es sich mit den Möglichkeiten der Lebensgestaltung nach einer Flucht nach Grossbritannien oder in den Iran verhält, worüber die Parteien unterschiedliche Auffassungen haben (vgl. act. 5 S. 3/4 und act. 7 S. 3), muss nicht geprüft werden.