Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz dürfte dieser Strafrahmen aufgrund des beträchtlichen Vermögensschadens auch bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen relevant bleiben (act. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass sich nach deutschem Recht in seinem Fall das Höchstmass der angedrohten Strafe auf 7 ½ Jahre reduziere (act. 1 S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Auch beim reduzierten Höchstmass besteht für den Beschwerdeführer offensichtlich ein erheblicher Anreiz, sich der drohenden Strafe, die immer noch mehrere Jahre betragen kann, durch Flucht zu entziehen.