1 S. 3 - 7 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 2). Dem hält das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2003 entgegen, dass dem Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Straftaten (für die in der Zwischenzeit am 19. März 2003 die Auslieferung erstinstanzlich bewilligt worden ist) immer noch eine Höchststrafe von zehn Jahren drohe. Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz dürfte dieser Strafrahmen aufgrund des beträchtlichen Vermögensschadens auch bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen relevant bleiben (act. 5 S. 3).