1. Die rechtlichen Voraussetzungen, die ausnahmsweise die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls rechtfertigen, sind bereits im Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 dargelegt worden (E. 1). Ergänzend ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz heute keine Kollusionsgefahr mehr besteht (angefochtene Verfügung S. 3 E. 4a). In Bezug auf die nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz noch bestehende Fluchtgefahr kann zunächst ebenfalls auf das im Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 Gesagte verwiesen werden (E. 3).