D. X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 2. April 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 26. März 2003 sei aufzuheben. Er sei aus der Haft zu entlassen. Anstelle der Haft seien verschiedene Ersatzmassnahmen alternativ oder kumulativ in verhältnismässigem Rahmen und Umfang zu verfügen (act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz vom 9. April 2003 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7). Die Kammer zieht in Erwägung: