A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wegen Betrugs und Veruntreuung wurde X.________ am 23. Januar 2003 in Kloten verhaftet und durch das Bundesamt für Justiz am gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 27. Januar 2003 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies eine von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde am 21. Februar 2003 ab (8G. 11/2003).