{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-45-2003_2003-04-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=14&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-04-2003-8G-45-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "3a7e2f9893c1948e333a5087de9e91da"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.45/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.04.2003 8G.45/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 15.04.2003 8G.45/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 15.04.2003 8G.45/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:25:49", "Checksum": "24f83579f6e27349e4b9e2fade23b3e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.04.2003 8G.45/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n4.\nSchliesslich beantragt der Beschwerdeführer wie schon im ersten Verfahren vor der Anklagekammer, es seien verschiedene Ersatzmassnahmen zu prüfen (act. 1 S. 2).\nZur Frage der Kaution (vgl. act. 1 S. 9 lit. a) kann auf das bereits im früheren Entscheid der Anklagekammer Gesagte verwiesen werden, dem nichts beizufügen ist (Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 S. 7).\nIn Bezug auf die Hinterlegung der Reisepässe verweist der Beschwerdeführer selber auf die Möglichkeit, solche fälschen zu lassen (vgl. act. 1 S. 9 lit. b). Dies ist denn auch - in seinen eigenen Worten - \"eine Option für einen Verdächtigen, der sich einem Strafverfahren entziehen will, indem er unter einer falschen Identität untertaucht\". Es kann in diesem Punkt auf das oben in E. 3 Gesagte verwiesen werden.\nInwieweit eine Garantie des Iran (vgl. act. 1 S. 9/10 lit. c) den Beschwerdeführer daran hindern könnte, die Schweiz zu verlassen, ist nicht ersichtlich. Fluchtgefahr besteht auch dann, wenn der Iran dem Beschwerdeführer ein gewisses Vertrauen entgegenbringt.\nDas Electronic Monitoring (vgl. act. 1 S. 10 lit. d) kommt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Frage, da es von vornherein voraussetzt, dass bei der betroffenen Person keine erhebliche Fluchtgefahr besteht.\nVerfehlt ist schliesslich der Vorschlag des Beschwerdeführers, sich durch eine spezialisierte Überwachungsfirma überwachen zu lassen (vgl. act. 1 S. 10 lit. e). Das Bundesamt für Justiz weist zu Recht darauf hin, dass eine solche private Firma keine legalen Möglichkeiten hätte, den Beschwerdeführer notfalls mit Gewalt an einer Flucht zu hindern (angefochtene Verfügung S. 5). Dass dieser Vorschlag nicht in Betracht kommt, zeigen schon die Ausführungen in der Beschwerde selber, wonach die Überwachungsfirma gegebenenfalls \"die Polizei alarmieren und sie an den Fliehenden heranführen\" müsste.\nAuch gemeinsam sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen nicht geeignet, ihn an einer Flucht zu hindern.\n5.\nDie Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.\nEine Gerichtsgebühr wird in Fällen der vorliegenden Art nur erhoben, wenn der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat (Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP). Die vorliegende Beschwerde erscheint in weiten Teilen als offensichtlich haltlos. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind deshalb erfüllt.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 15. April 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}