{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-45-2003_2003-04-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=14&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-04-2003-8G-45-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "3a7e2f9893c1948e333a5087de9e91da"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.45/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.04.2003 8G.45/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 15.04.2003 8G.45/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 15.04.2003 8G.45/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:25:49", "Checksum": "24f83579f6e27349e4b9e2fade23b3e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       15.04.2003 8G.45/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.45/2003 /pai\nUrteil vom 15. April 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug,\ngegen\nBundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.\nGegenstand\nEntlassung aus der Auslieferungshaft,\nAK-Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 26. März 2003.\nSachverhalt:\nA.\nGestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wegen Betrugs und Veruntreuung wurde X.________ am 23. Januar 2003 in Kloten verhaftet und durch das Bundesamt für Justiz am gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 27. Januar 2003 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies eine von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde am 21. Februar 2003 ab (8G. 11/2003).\nB.\nDas Bundesamt für Justiz bewilligte am 19. März 2003 die Auslieferung von X.________ für die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dieser erklärte am 26. März 2003, dass er dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben werde.\nC.\nMit Eingabe vom 19. März 2003 beantragte X.________ dem Bundesamt für Justiz, die Auslieferungshaft sei gegen die Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen aufzuheben.\nDas Bundesamt für Justiz lehnte das Haftentlassungsgesuch vom 19. März 2003 am 26. März 2003 ab.\nD.\nX.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 2. April 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 26. März 2003 sei aufzuheben. Er sei aus der Haft zu entlassen. Anstelle der Haft seien verschiedene Ersatzmassnahmen alternativ oder kumulativ in verhältnismässigem Rahmen und Umfang zu verfügen (act. 1).\nDas Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).\nIn seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz vom 9. April 2003 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 7).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDie rechtlichen Voraussetzungen, die ausnahmsweise die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls rechtfertigen, sind bereits im Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 dargelegt worden (E. 1).\nErgänzend ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz heute keine Kollusionsgefahr mehr besteht (angefochtene Verfügung S. 3 E. 4a). In Bezug auf die nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz noch bestehende Fluchtgefahr kann zunächst ebenfalls auf das im Urteil 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 Gesagte verwiesen werden (E. 3).\n2.\nDer Beschwerdeführer macht neu geltend, eine am 6. März 2003 zustande gekommene Vereinbarung zwischen verschiedenen Parteien beseitige den Schaden bei den Banken vollständig und ermögliche auch die Schadensbehebung bei der B.________ AG. Durch diese Vereinbarung sei die zu erwartende Strafe sehr erheblich reduziert worden, weshalb heute keine Fluchtgefahr mehr bestehe (act. 1 S. 3 - 7 mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 2).\nDem hält das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 8. April 2003 entgegen, dass dem Beschwerdeführer für die ihm zur Last gelegten Straftaten (für die in der Zwischenzeit am 19. März 2003 die Auslieferung erstinstanzlich bewilligt worden ist) immer noch eine Höchststrafe von zehn Jahren drohe. Nach Auffassung des Bundesamtes für Justiz dürfte dieser Strafrahmen aufgrund des beträchtlichen Vermögensschadens auch bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen relevant bleiben (act. 5 S. 3).\nDer Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass sich nach deutschem Recht in seinem Fall das Höchstmass der angedrohten Strafe auf 7 ½ Jahre reduziere (act. 1 S. 6). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Auch beim reduzierten Höchstmass besteht für den Beschwerdeführer offensichtlich ein erheblicher Anreiz, sich der drohenden Strafe, die immer noch mehrere Jahre betragen kann, durch Flucht zu entziehen.\n3.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein natürliches Interesse daran, sich während des Auslieferungsverfahrens zur Verfügung der schweizerischen Behörden zu halten. Es stelle für ihn absolut keine Option dar, den Rest seines Lebens in einem Versteck unter falscher Identität zu verbringen (act. 1 S. 7/8).\nWie es sich mit den Möglichkeiten der Lebensgestaltung nach einer Flucht nach Grossbritannien oder in den Iran verhält, worüber die Parteien unterschiedliche Auffassungen haben (vgl. act. 5 S. 3/4 und act. 7 S. 3), muss nicht geprüft werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Verbüssung der ihm in Deutschland drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe vorteilhafter erschiene. Folglich ist sein Argument nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu widerlegen.\n"}