Auch wenn es dadurch, dass allenfalls eine neue Verteidigung ernannt werden muss, zu gewissen Verzögerungen kommen könnte, lässt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aus den bereits genannten Gründen nicht rechtfertigen. Über die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die Beschuldigten noch in Untersuchungshaft behalten werden können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Aus diesen Erwägungen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gutzuheissen. Demnach erkennt die Kammer: