3. Schliesslich macht der Ministero pubblico des Kantons Tessin geltend, eine jetzige Umteilung des Falles an seinen Kanton würde zu einer ungebührlichen Verzögerung führen, zumal für die Beschuldigten, die sich in Untersuchungshaft befinden, bereits eine Verteidigung durch die Behörden des Kantons Luzern ernannt worden sei. Auch wenn es dadurch, dass allenfalls eine neue Verteidigung ernannt werden muss, zu gewissen Verzögerungen kommen könnte, lässt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aus den bereits genannten Gründen nicht rechtfertigen.