Die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde darf indessen nicht leichthin als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden. Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Kantons Luzern liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Sie haben nur das Sammelverfahren durchgeführt, wozu sie verpflichtet waren, und die entsprechenden Ermittlungen in den fünf betroffenen Kantonen in weniger als zwei Monaten durch einen Schlussbericht abgeschlossen. Es ist seit der Verhaftung der Beschuldigten keine lange Zeit verstrichen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sich die Befragungen von X.________ mühsam gestalteten (Schlussbericht S. 7 unten).