Diese Prüfung soll summarisch und beschleunigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden ( BGE 119 IV 102 E. 2a). Nur wenn sich ein Kanton nicht auf das Notwendige beschränkt, sondern während verhältnismässig langer Zeit weitere Ermittlungen vornimmt, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären, liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes vor ( BGE 119 IV 102 E. 4b). Die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde darf indessen nicht leichthin als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden.