2. Der Ministero pubblico des Kantons Tessin macht geltend, die Behörden des Kantons Luzern hätten den Gerichtsstand konkludent anerkannt, da sie sich bereits verhältnismässig lange mit dem Fall beschäftigt hätten und die Untersuchung mit dem Schlussbericht sozusagen abgeschlossen sei. Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung soll summarisch und beschleunigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden ( BGE 119 IV 102 E. 2a).