B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wendet sich mit Eingabe vom 31. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Tessin seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen X.________ und Y.________ im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu übernehmen. Der Ministero pubblico des Kantons Tessin beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. April 2003, das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sei abzuweisen und es seien die Behörden dieses Kantons für zuständig zu erklären. Die Kammer zieht in Erwägung: