Mindestens teilweise hat er deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens leichtfertig verursacht, weshalb ihm eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzulegen ist. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. --------- Lausanne, 13. August 2001 Im Namen der Anklagekammer des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: